Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeiten

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ein neues Antragsformular für die Befreiung von zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeiten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI er-stellt. Der Vordruck (V 6341) ist hier hinterlegt. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Anforderungen ist zu unterscheiden zwischen einer so genannten "ersetzenden Erstreckungsbefreiung" und einer "begleitenden Erstreckungsbefreiung". Bei der ersetzenden Erstreckungsbefreiung sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben, wenn aus dem zeitlich unmittelbar vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnis eine Befreiung für den Kammerberuf nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Hierin folgt die Deutsche Rentenversicherung Bund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 31.10.2012. Von einer zeitlichen Unmittelbarkeit will die Deutsche Rentenversicherung Bund dann ausgehen, wenn zwischen der Ausübung der befreiten berufsspezifischen Tätigkeit und der Aufnahme der berufsfremden Tätigkeit nicht mehr als 3 Monate liegen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Fall, bei dem sich einer befreiten Beschäftigung die Zeit einer Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von der Agentur für Arbeit anschließt. Hier ist bereits unmittelbar bei Beantragung der Leistungen darauf zu achten, auch einen Antrag auf Leistung der Beiträge an das Versorgungswerk zu stellen. Würden nämlich Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit zugleich an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, dann ist auch vor Ablauf von 3 Monaten eine Erstreckungsbefreiung nicht mehr möglich. Dasselbe gilt, wenn zwischen der kammerpflichtigen und der zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeit infolge einer Schwangerschaft Kindererziehungszeiten entstehen und damit Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Dann kann keine Befreiung mehr nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erfolgen, da ein Wechsel des Altersicherungssystems von der berufsständischen Versorgung hin zur gesetzlichen Rentenversicherung stattgefunden hat. Unter der begleitenden Erstreckungsbefreiung wird der Fall verstanden, dass parallel zum nach wie vor ausgeübten Kammerberuf eine zeitlich im Voraus befristete Beschäftigung aufgenommen wird. Als Faustformel gilt, dass das parallel im Kammerberuf ausgeübte Beschäftigungsverhältnis wenigstens 50 % der Gesamttätigkeit ausmachen soll. Bei geringfügigen Abweichungen kann eine Befreiung bei einer wertenden Gesamtschau aller Beschäftigungsverhältnisse je nach Einzelfall erteilt werden.

 

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