Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



Wichtiger Hinweis für Mitglieder, die nach einem Zulassungswechsel die Mitgliedschaft im Versorgungswerk fortgesetzt haben und bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Syndikusanwalt älter als 45 Jahre sind

Seit einiger Zeit erteilt die gesetzliche Rentenversicherung dann keine Befreiung mehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, wenn im Falle einer im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzten Mitgliedschaft das Mitglied bei Aufnahme der neuen Beschäftigung bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die Rentenversicherung begründet dieses damit, dass wegen der in dem anderen Bundesland regelmäßig geltenden Altersgrenze von 45 Jahren zum Erwerb einer Pflichtmitgliedschaft eine im hiesigen Versorgungswerk auf Antrag fortgesetzte Mitgliedschaft keine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk ersetzen kann. In § 231 Abs. 4 d SGB VI wird nunmehr eine Option für den Fall eröffnet, dass das Versorgungswerk, in deren Kammerbezirk die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht, bis zum Ablauf des 31.12.2018 die Altersgrenze abschafft. In dem Fall würde eine Befreiung auch für denjenigen möglich sein, der bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung im Anstellungsverhältnis bereits älter als 45 Jahre ist. Soll die Befreiung rückwirkend erfolgen, so ist nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund zwingend bis zum 01.04.2016 der Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (V 6320) zu stellen. Nach Angaben der Rentenversicherung würde dieser rückwirkende Befreiungsantrag für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren ruhend gestellt, bis entschieden ist, ob durch die Streichung der Altersgrenze eine Pflichtmitgliedschaft bzw. eine die freiwillige Mitgliedschaft ersetzende Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte wieder hergestellt werden kann.

 

.

 

 
 
 
 
 
 
 
Impressum ................ Datenschutz
Top
Startseite Email Impressum