Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



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Kindererziehungszeiten

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt

I.       Überblick

Seit dem Jahr 1986 werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als familienpolitische Leistung Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung anerkannt. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge des Bundes, die nicht nur rentensteigernd, sondern auch rentenbegründend wirken, da sie ungeachtet einer vorherigen oder späteren Beitragsleistung als Beitragszeiten gelten. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung erhält das Versorgungswerk für seine Mitglieder keine staatlichen Zuwendungen, um solche Rentensteigerungen zu finanzieren. Da das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt Zeiten der Kindererziehung nicht systembezogen gleichwertig wie die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt, sind Kindererziehungszeiten von der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Entsprechende Anträge auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten daher bei den örtlichen Auskunftsstellen der Rentenversicherung gestellt werden.

Beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt sieht die Satzung in § 14 Abs. 1 Nr. 4 zur Minderung der finanziellen Belastung während der Zeit des Mutterschutzes und einer anschließenden Erziehungszeit die Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht vor.

II.      Voraussetzung der Beitragsbefreiung

§ 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mütter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt.

Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein.

1.         Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung zur Beitragsbefreiung während Mutterschutzfrist
            Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingsgeburten bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist wäre eine Befreiung nicht mehr möglich.

      Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  1. Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der     Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  2. Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung des der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  3. Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 35 der Satzung gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – an das Versorgungswerk verpflichtet wäre.

2.         Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit
Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk    eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

a. Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.

b. Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).

c. Sind beide Elternteile Mitglieder (§ 19 Abs. 6 der Satzung), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung für den selben Zeitraum in Anspruch nehmen; d.h. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird.

III. Die Bewilligung der Befreiung

Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des dem Befreiungszeitraums erfassenden Einkommensteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden.

IV. Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen

Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate ! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den Mindestbeitrag.

Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit, sodass für den Monat des Ende der Mutterschutzfrist (=Beginn der Elternzeit) kein anteiliger Beitrag festgesetzt wird.
Bei Selbständigen kommt eine Beitragsquotelung für den Anfangs- und Endmonat hingegen nicht in Betracht, da die Beiträge Monatsbeiträge sind, § 37 Abs. 1 S. 1. Sie haben folglich den vollen Monatsbeitrag zu entrichten.
Für die dazwischen liegenden vollen Monate wird das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.

Sonderzahlung, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzliche in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Die Beitragspflicht lebt auch bei Ansprüchen gegen die Agentur für Arbeit wieder auf; ebenso bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

V. Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente

Nach § 19 Abs. 6 der Satzung findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu bleiben zu Gunsten des Mitgliedes für die Betreuung jedes Kindes 3 Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) aufweisen. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Sind beide Elternteile Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich möglich. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrages ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Einschluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen.

Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung jedoch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Beiträge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach § 36 Abs. 1 der Satzung an das Versorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 150 % des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft.

Das Versorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.

 

 

 
25. Juni 2014
Häufig gestellte Fragen aufgrund des BSG-Urteils

Weiter unter Infomaterial (pdf)
7. April 2014
Neue Rechtsprechung des BSG

Weiterlesen unter Aktuelles
18. Februar 2014
Das neue Mitgliederrundschreiben 2014 ist im Downloadbereich verfügbar

Downloadbereich
24. Januar 2014

Befreiungsrecht
DRV äußert sich zur Handhabung des Befreiungsrechts – Altfallregelung


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10. Dezember 2013
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Konsequenzen aus dem Urteil des BSG vom 31.10.2012.

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05.10.2012
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