Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



Wahlen 2011
Impressum

Hinweise gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG):

Herausgeber :
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

Postanschrift :
Breite Straße 67, 40213 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 88 29 320-0
Telefax: 0211 / 88 29 320-99
Email-Adresse: info@rvw-lsa.de

Sitz :
Gerhart-Hauptmann-Straße 5
39108 Magdeburg

Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes RAin Christel Hahne

Verantwortliche Redaktion  :
Rechtsanwalt Michael Prossliner (Geschäftsführer)


Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt:

Versicherungsaufsicht:
Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg
Tel.: 0391- 5 67 01

Rechtsaufsicht:
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Domplatz 2 - 4
39104 Magdeburg
Tel.: 0391- 5 67 01


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30. August 2011

Die Erste Vertreterversammlung hat in Ihrer Sitzung am 22.06.2011 gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung den Abschluss von Überleitungsabkommen mit folgenden Versorgungswerken genehmigt

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4. Juli 2011

Wahl zur Vertreterversammlung im Wahljahr 2011. Dritte Wahlbekannt-machung (gemäß § 15 der Wahl-ordnung)

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18. Juni 2011

Aufbewahrungsfrist der DDR-Lohnunterlagen endet

Im Jahre 2006 hat der Deutsche Bundestag die damals auslaufende Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen der DDR bis zum 31.12.2011 verlängert. Diese Unterlagen sind u.a. notwendig, um Rentenansprüche aus Zeiten der Erwerbstätigkeit in der DDR belegen zu können. Bei der Rentenversicherung geht man von etwa 300.000 noch nicht geklärten Rentenkonten aus. Sollten Sie aus Zeiten der Erwerbstätigkeit in der DDR Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, ihr Rentenkonto aber noch nicht geklärt haben, sollten Sie dies bis zum Ablauf der vorgenannten Frist tun.

1. April 2011

Gesetzesänderung: Das RAVG LSA wurde dahingehend geändert, dass als Hinterbliebene im Sinne des Gesetzes nunmehr auch die hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner von Mitgliedern gelten.

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