Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ vom 02.02.2011 (GVBl. LSA S. 59) folgt eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Rechtsinstitut der Ehe. Betroffen ist hiervon auch § 2 RAVG LSA, dem folgender Satz 2 angefügt wird:
„Als Hinterbliebene gelten auch die hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner von Mitgliedern.“
Anzumerken ist, dass die Gesetzesänderung lediglich deklaratorischen Charakter hat, da die Satzung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 schon immer eine Rente für hinterbliebene Partner einer Lebenspartnerschaft vorsah.
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