Erste Wahlbekanntmachung
(§§ ohne Zusatz betreffen die Satzung)
Inhalt
I. Wahl zur Vertreterversammlung, Wahlfrist
und Wahlvorschläge
II. Rechtsgrundlagen
III. Wahlorgane
IV. Wahlrecht
V. Wählerverzeichnis
VI. Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
VII. Wahlvorschläge
VIII. Weiterer Verlauf
I. Wahl zur Vertreterversammlung,
Wahlfrist und Wahlvorschläge
In diesem Jahr wählen die Mitglieder des Versorgungswerks aus ihrer Mitte die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Dritten Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren, und zwar durch unmittelbare und geheime Briefwahl innerhalb der Wahlfrist vom 01. bis 21. Juni 2016. Der letzte Wahltag ist der 21. Juni 2016. Es werden 9 Mitglieder der Vertreterversammlung und bis
zu 9 Ersatzmitglieder gewählt (§ 1 Abs. 3 WO). Der Wahlausschuss fordert hiermit die Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge nach Maßgabe des folgenden Abschnittes VII einzureichen. Die Frist zur Einreichung läuft am 06. April 2016 um 17.00 Uhr ab.
II. Rechtsgrundlagen
Die Wahl zur Vertreterversammlung erfolgt nach der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks (WO), veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 30 vom 22. November 2010, S. 575 ff., geändert durch die 1. Änderung der WO gem. Bekanntmachung vom 20.08.2015, MBl. LSA Nr. 33 vom 14.09.2015, S. 508.
III. Wahlorgane
Wahlorgan ist der Wahlausschuss (§ 2 WO). Der Wahlausschuss wurde von der Vertreterversammlung gewählt und durch Rechtsanwalt Keil, Halle, als dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung am 13. Januar 2016 konstituiert. Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar Herrn Rechtsanwalt Henner A. Müller aus Magdeburg, Vorsitzender, Frau Rechtsanwältin Sabrina Nowak aus Halle als dessen Stellvertreterin und Frau Rechtsanwältin Olivia Goldschmidt aus Magdeburg.
IV. Wahlrecht
1. Aktiv wahlberechtigt sind alle, die vor dem 01. Dezember 2015 Mitglied des Versorgungswerks wurden und dies bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 bleiben, mit Ausnahme derer, die gemäß § 13 BWahlG kein Wahlrecht haben (§ 3 Abs. 3 und 4).
2. Wählbar sind alle aktiv Wahlberechtigten, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Magdeburg sind, mit Ausnahme derer, die eine Voraussetzung des § 3 Abs. 6 Nr. 1-6 erfüllen.
V. Wählerverzeichnis
1. Das Wählerverzeichnis wird zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks (Düsseldorf, Breite Straße 67) und der Rechtsan-waltskammer des Landes Sachsen-Anhalt (Magdeburg, Gerhart-Hauptmann-Str. 5) vom 10. - 23. März 2016 Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 16.00 Uhr und Freitag zwischen 9.00 und 13.00 Uhr (§ 5 Abs. 1 WO) ausgelegt.
2. Zur Einsicht in das Wählerverzeichnis nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes legitimiert sich der Wahlberechtigte durch einen mit Lichtbild versehenen Ausweis unter Angabe seiner Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk. Die Einsicht kann nur persönlich erfolgen.
VI. Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlausschuss Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Der Einspruch bedarf der Schriftform und muss bis zum 23. März 2016 um 16.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein (§ 6 Abs. 1 WO).
VII. Wahlvorschläge
1. Alle Wahlvorschläge sind beim Wahlausschuss in der Zeit vom 29. Februar - 06. April 2016 (§ 2 Abs. 8 WO) einzureichen. Wahlvorschläge müssen spätestens am 06. April 2016 um 17.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein, und zwar auf einem speziellen Formblatt, das beim Wahlausschuss anzufordern ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WO).
2. Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen und zuletzt bekannte Zustellanschrift der vorgeschlagenen Bewerber enthalten (§ 9 Abs. 2 WO).
3. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Mitgliedern unterschrieben sein, die wahlberechtigt sind (§ 9 Abs. 3 WO).
4. Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen,
a) dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
b) dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind (§ 9 Abs. 4 WO).
VIII. Weiterer Verlauf der Wahl
1. Über Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses entscheidet der Wahlausschuss bis zum 30. März 2016 (§ 6 Abs. 2 WO).
2. Der Wahlausschuss stellt frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahlfrist das Wählerverzeichnis fest und berücksichtigt dabei hinsichtlich der Wahlberechtigung die Änderungen, die durch den Verlust der Mitgliedschaft entstanden sind, soweit sie ihm bis dahin schriftlich angezeigt worden sind. Dieses Wählerverzeichnis ist für die Wahl endgültig (§ 7 Abs. 1 WO). Im Übrigen kann der Wahlleiter offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis jederzeit beheben (§ 7 Abs. 2 WO).
3. Der Wahlausschuss teilt den Mitgliedern im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt die zugelassenen Wahlvorschläge bis spätestens zum 24. Mai 2016 durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit (§ 10 Abs. 3 WO).
4. Der Wahlausschuss versendet bis zum 24. Mai 2016 die Wahlunterlagen mit dem Text der Zweiten Wahlbekanntmachung an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 WO); der Versand erfolgt mit einfachem Brief an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift (§ 11 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 WO). Die Wähler können ihre Stimme auch vor Beginn der Wahlfrist abgeben.
Düsseldorf, den 22.01.2016
Gez. Henner A. Müller
Vorsitzender des Wahlausschusses und Wahlleiter
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