Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



Wahlen 2011
 

Durch das „Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften“ vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340) werden die landesrechtlichen Verjährungsvorschriften an die Verjährungsvorschriften des Bundes, insbesondere des BGB, angepasst. Betroffen ist auch § 11 RAVG LSA, der nunmehr folgende Fassung erhält:

„§ 11 Verjährung

  1. Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

  2. Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.“
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Gesetz Download 

 

 
30. August 2011

Die Erste Vertreterversammlung hat in Ihrer Sitzung am 22.06.2011 gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung den Abschluss von Überleitungsabkommen mit folgenden Versorgungswerken genehmigt

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4. Juli 2011

Wahl zur Vertreterversammlung im Wahljahr 2011. Dritte Wahlbekannt-machung (gemäß § 15 der Wahl-ordnung)

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18. Juni 2011

Aufbewahrungsfrist der DDR-Lohnunterlagen endet

Im Jahre 2006 hat der Deutsche Bundestag die damals auslaufende Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen der DDR bis zum 31.12.2011 verlängert. Diese Unterlagen sind u.a. notwendig, um Rentenansprüche aus Zeiten der Erwerbstätigkeit in der DDR belegen zu können. Bei der Rentenversicherung geht man von etwa 300.000 noch nicht geklärten Rentenkonten aus. Sollten Sie aus Zeiten der Erwerbstätigkeit in der DDR Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, ihr Rentenkonto aber noch nicht geklärt haben, sollten Sie dies bis zum Ablauf der vorgenannten Frist tun.

1. April 2011

Gesetzesänderung: Das RAVG LSA wurde dahingehend geändert, dass als Hinterbliebene im Sinne des Gesetzes nunmehr auch die hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner von Mitgliedern gelten.

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