Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



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Über uns

Das Versorgungswerk

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt hat zum 01.01.2007 auf Grundlage des RAVG LSA und der am 27.07.2006 im Einvernehmen mit dem Landesministerium für Wirtschaft und Arbeit beschlossenen Satzung seine Arbeit als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg aufgenommen.

Als berufsständische Versorgungseinrichtung hat es die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung Versorgung, dh. insbesondere eine Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.

Das Versorgungswerk ist eine von anderen Institutionen unabhängige Einrichtung und wird unmittelbar von seinen Mitgliedern durch gewählte Organe verwaltet. Die dadurch geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten sichern den Rechtsanwälten ein an den berufsspezifischen Bedürfnissen orientiertes Leistungsspektrum.

Zur Gewährleistung des hohen Versorgungsstandards wird mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt eine Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk nach den in der Satzung normierten Regeln begründet. Danach sind sämtliche Mitglieder zur Entrichtung einkommensbezogener Beiträge nach dem für die gesetzliche Rentenversicherung aktuell verbindlichen Beitragssatz unter Beachtung der geltenden Beitragsbemessungsgrenze verpflichtet. Darüber hinaus bestehen individuelle Optimierungsspielräume, etwa durch die Zahlung freiwilliger Beiträge oder das zeitliche Vorziehen bzw. Hinausschieben der Inanspruchnahme der Altersrente.

Bei der DRV pflichtversicherte Mitglieder können sich nach Maßgabe des § 6 SGB VI zugunsten des Versorgungswerkes von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die auf dem Generationenvertrag basiert und nach dem Umlageverfahren finanziert wird, arbeiten die Versorgungswerke mit kapitalbildenden Finanzierungsverfahren, dh. es werden Rücklagen gebildet. Im Prinzip spart jedes Mitglied seine eigene Rente selbst an. Die Renten und Anwartschaften der Versorgungswerke sind durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt.

Bei der Vermögensanlage sind sowohl private Rentenversicherer als auch die Versorgungswerke an die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden. Das Versorgungswerk bedient sich ebenso professioneller Anlagespezialisten wie andere Versicherungen oder Pensionskassen, sodass eine gleich gute und gleich sichere Vermögensanlage gewährleistet ist. Um die Dynamik der Wirtschaft zu berücksichtigen, erfolgt ein Teil der Vermögensanlage in Aktien und sonstigen Anlageformen. Aufgrund des Anlageprinzips "Sicherheit geht vor Rendite" wird aber der Großteil der Gelder in festverzinslichen Wertpapieren mit festen Laufzeiten angelegt.

 

 
12. Januar 2018
Die 10. Satzungsänderung kann heruntergeladen werden

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27. Juli 2017
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte nach der am 17.05.2017 verkündeten BRAO-Novelle

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12. Juni 2017

Erweiterte Möglichkeit einer rückwirkenden Beitragsbefreiung für Syndikusrechtsanwälte

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07. Februar 2017

Sie können das aktuelle Mitgliederrundschreiben 2017 als PDF im Downloadbereich herunterladen.

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20. Dezember 2016

9. Satzungsänderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks, MBl. LSA Nr. 42/2016 vom 05.12.2016, Seite 640.

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29. September 2016

Aufhebung der Altersgrenze beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW

Nachrichten >>

22. August 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte vom 22.07.2016

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03.09.2008
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